Für den Fall, dass Sie sich ein Haus bauen lassen wollen, hier ein paar Hinweise, die nicht als Rechtsberatung zu verstehen sind und eine solche natürlich auch nicht ersetzen können:

-  Egal, wie gut Sie sich mit dem Verkäufer verstehen: Nehmen Sie zu allen Gesprächsterminen Personen mit, die nicht auch Vertragspartner sein werden bzw. sind und deswegen als Zeugen dienen können. Klären Sie alles Wichtige ausschließlich schriftlich, ggf. durch ein präzise formuliertes Gesprächs-/ Ergebnisprotokoll, das Sie sich von den übrigen Gesprächsteilnehmern gegenzeichnen lassen. Werden Sie misstrauisch, wenn versucht wird, Ihnen das auszureden. Das mag ein wenig übervorsichtig erscheinen, aber es erleichtert die Klärung von Streitfragen ungemein.

- Im Vertrag nicht auf eine Schiedgerichtsvereinbarung einlassen. Im Streitfall ist Ihnen dann der Weg zu den ordentlichen Gerichten versperrt - und Sie zahlen die Hälfte der Schiedskosten, egal, wie offensichtlich Sie von Anfang an im Recht sind. Und diese Kosten können durchaus eine Höhe erreichen, die Sie davon abhält, wegen kleinerer bis mittlerer Probleme Ihr Recht zu suchen.

- Vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin überschritten wird. Ein gewisser Anteil an der Vertragssumme - bspw. 1 Promille - pro Werktag, beschränkt auf insgesamt 5% der Vertragsumme ersetzt Ihnen den durch die Verzögerung entstehenden Schaden pauschaliert, so dass Sie nicht jede Schadensposition (Miete, Bereitstellungszinsen, späterer Tilgungsbeginn etc.) einzeln geltend machen müssen. Lässt sich das Unternehmen darauf nicht ein? Hm.

- Leisten Sie unter keinen Umständen Vorauszahlungen. Wer das von Ihnen verlangt, will Sie mit höchster Wahrscheinlichkeit entweder ausnehmen oder steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zahlen Sie aber auch keine Abschlagszahlungen vor der vollständigen Erbringung der entsprechend vereinbarten Leistung - das ist das selbe, nur in hellgrün. Und Sie verlieren mit dem Geld zugleich ein Druckmittel.

- Kündigen Sie Ihre alte Wohnung erst, wenn Sie ganz sicher sein können, dass Sie innerhalb der Kündigungsfrist in Ihr Haus einziehen und die alte Wohnung zur Übergabe an den Vermieter herrichten (lassen) können. Wir haben bis heute
(26. April 2013) nicht gekündigt - das verleiht eine gehörige Portion Ruhe und Gelassenheit. Hätten wir im Vertrauen auf den im (unverbindlichen) Bauablaufplan genannten 3. Dezember 2012 oder auch nur auf den vertraglich vereinbarten Bezugsfertigkeitstermin (24. Februar 2013) gekündigt, hätten wir jetzt ein Problem, das über eine nicht vertragsgemäße und teilweise mangelhafte Bauausführung weit hinausginge. (Ergänzung: Wir haben dann Ende Juli 2013 das Schloss der Eingangstür ausgetauscht und sind in das unfertige und mängelbehaftete Haus eingezogen, weil sich seit Monaten nichts mehr bewegte und auch Vergleichsverhandlungen sich als witzlos (oder auch: schlechter Scherz) herausstellten.